Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1985 Klage vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg (I 259/87) und erreichte, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer antragsgemäß durch Bescheid vom 22. September 1987 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) ermäßigte. Darauf erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend - jedoch mit widerstreitenden Kostenanträgen - in der Hauptsache für erledigt. Das FG entschied durch Beschluß vom 6. November 1987, daß der Kläger die Kosten zu tragen habe. Er habe, so führte das FG zur Begründung aus, Tatsachen, die zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache geführt hätten, spätestens im Einspruchsverfahren geltend machen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA habe den Änderungsbescheid erst erlassen, nachdem - anders als im Einspruchsverfahren - vor dem FG vorgetragen worden sei, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1985 nicht erhalten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 656 BFH/NV 1988 S. 656 Nr. 10 HAAAB-30005
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