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BFH Urteil v. - IV R 8/85

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist als Architekt und die Klägerin als kaufmännische Angestellte tätig. Für das Jahr 1981 hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) durch besondere Verfügung vom 7. Juni 1982 die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf spätestens 30. September 1982 festgesetzt; dies geschah im Hinblick auf die Vermutung des FA, die Kläger müßten eine Abschlußzahlung namhafter Höhe leisten. In der Verfügung vom 7. Juni 1982 ist darauf hingewiesen, daß eine Fristverlängerung über den vorbezeichneten Termin hinaus nicht gewährt werden könne und bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechnet werden müsse.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 1
BFH/NV 1989 S. 1 Nr. 1
UAAAB-29828

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BFH, Urteil v. 09.04.1987 - IV R 8/85 -nv-

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