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BFH Urteil v. - IV R 85/83

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Geschäftsführer der X-Beteiligungs-GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG ist. Der Kläger ist des weiteren als Kommanditist an dieser KG beteiligt. Er wurde durch Verfügung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) vom 25. September 1980 aufgefordert, für die KG die Erklärungen 1979 - einschließlich der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung - bis zum 31. Dezember 1980 abzugeben. Wegen Nichteinhaltung der Frist wurde vom FA am 13. März und am 6. April 1981 gemahnt. Erst nach einer weiteren Mahnung unter Androhung eines Zwangsgeldes vom 19. Juni 1981 ging die Gewinnfeststellungserklärung 1979 am 26. Juni 1981 beim FA ein. Dieses setzte im Anschluß an die Gewinnfeststellung mit besonderem, an den Kläger gerichteten Bescheid vom 25. August 1981 gegen ihn einen Verspätungszuschlag von 2 000 DM fest. Die vom Kläger erhobene Beschwerde hat die Oberfinanzdirektion (OFD) mit Beschwerdeentscheidung vom 13. Juli 1982 zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 21
BFH/NV 1989 S. 21 Nr. 1
AAAAB-29826

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BFH, Urteil v. 21.05.1987 - IV R 85/83 -nv-

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