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BFH Urteil v. - IV R 70/86

Die Klägerin war Kommanditistin einer KG. Sie schied aufgrund ihrer Kündigung zum 31. Dezember 1975 aus der KG aus. Ihr Anteil ging zu je « auf ihre beiden ebenfalls als Gesellschafter beteiligten Geschwister R und E über. Als Stamm hielten R und E danach wie zuvor zusammen mit der Klägerin insgesamt 1/3 der Anteile an der KG. Die beiden übrigen Stämme, die ebenso wie der Stamm der Klägerin aus den Abkömmlingen der Firmengründer bestanden, hielten ebenfalls insgesamt je 1/3 der Anteile der KG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 31
BFH/NV 1990 S. 31 Nr. 1
TAAAB-29811

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BFH, Urteil v. 10.11.1988 - IV R 70/86 -nv-

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