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BFH Urteil v. - IV R 44/85

Gesellschafter der am 1. September 1975 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der X-KG, waren in den Streitjahren 1975 und 1976 die X-GmbH als Komplementärin und Frau H sowie deren damals minderjährige Kinder A, B und C als Kommanditisten. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH, die ihrerseits alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war, war H, dem 90 v. H. der Anteile an der GmbH gehörten. Nach seinem Dienstvertrag mit der GmbH hatte H Anspruch auf eine monatliche Vergütung von 8 000 DM und auf eine Tantieme in Höhe von 24 v. H. des von der Klägerin erwirtschafteten Jahresgewinns. Bis zum 31. August 1975 war das Unternehmen der Klägerin von H als Einzelunternehmen geführt worden. H verpachtete die beiden Geschäftsgrundstücke mit Aufbauten und die Maschinen sowie die Betriebsausstattung des bisherigen Einzelunternehmens an die Klägerin. Die sonstigen Wirtschaftsgüter, im wesentlichen Büroeinrichtung, Fuhrpark und Vorratsvermögen des bisherigen Einzelunternehmens, wurden an die Klägerin veräußert, die außerdem, mit gewissen Einschränkungen, die sonstigen Aktiva und Passiva des bisherigen Einzelunternehmens übernahm. Ein bei Übertragung der Aktiva und Passiva sich zu Lasten der Klägerin ergebender Saldo war der Klägerin als Darlehen zu belassen und mit 8 v. H. zu verzinsen. Die Klägerin bezeichnete bei ihrer ersten Gewinnermittlung als ihr Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Januar 1976. Der für diesen Zeitraum mit 117 503 DM ermittelte Gewinn war gemindert um 40 000 DM Geschäftsführergehalt und 56 988 DM Geschäftsführertantieme des H, die Grundstückspacht in Höhe von 39 000 DM, die Maschinenpacht in Höhe von 37 126 DM und die Darlehenszinsen in Höhe von 21 984 DM auf den der Klägerin als Darlehen zur Verfügung gestellten Saldo aus der Summe von Aktiven und Passiven. Der für das Wirtschaftsjahr 1977 vom 1. Februar 1976 bis 31. Januar 1977 erklärte Gewinn in Höhe von 485 101 DM war um entsprechende Beträge in Höhe von insgesamt 475 104 DM gemindert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) übernahm die erklärten Besteuerungsgrundlagen im wesentlichen zunächst ungeprüft in die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide. Nach einer Betriebsprüfung stellten sich der Prüfer und, ihm folgend, das FA auf den Standpunkt, H sei Mitunternehmer der Klägerin gewesen mit der Folge, daß die Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mangels Zustimmung des FA nicht anzuerkennen, die als Betriebsausgaben geltend gemachten Vergütungen an H als dessen Anteile am Gewinn der Klägerin und die von H der Klägerin zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter als Teile des Betriebsvermögens der Klägerin behandelt wurden. Das FA erließ entsprechende Bescheide am 7. Mai 1979. Zuvor, nämlich am 24. April 1979, war H verstorben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 502
XAAAB-29798

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BFH, Urteil v. 30.07.1987 - IV R 44/85 -nv-

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