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BGH 03.11.1993 VIII ZR 107/93

Hausordnung; | Taschenkontrolle im Supermarkt

In den Geschäftsräumen eines großflächigen Supermarktes kann das Hausrecht des Betreibers durch eine Hausordnung konkretisiert werden. Eine solche Hausordnung kann grundsätzlich auch das unmißverständliche Gebot enthalten, vor Betreten der Geschäftsräume mitgebrachte Einkaufstaschen, z. B. an der Kasse, zu hinterlegen. Wiederholte Mißachtung einer solchen Regelung kann u. U. ein Hausverbot rechtfertigen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Aufforderung zur Abgabe mitgebrachter Taschen um eine bloße Bitte handelt (z. B.: Wir bitten unsere Kunden, ihre mitgebrachten Einkaufstaschen an der Kasse abzugeben). Wer im Geschäftsleben eine Bitte äußert, bewegt sich damit außerhalb rechtsverbindlicher Regelungen, denn einer Bitte kann der Kunde Rechnung tragen, er muß es aber nic...

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