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BFH Urteil v. - IV R 164/84

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, beschäftigt sich vor allem mit der Nutzung und Verwaltung eines ihr gehörenden Geschäftshauses in Berlin. Sie wurde Anfang Juni 1976 gegründet und zählte zuletzt 116 (Treugeber-)Kommanditisten. Aus den Aufwendungen für den Umbau des von ihr erworbenen Geschäftshauses errechnete die Klägerin für 1976 einen Verlust. Diesen Verlust verteilte sie auf die am 31. Dezember 1976 beteiligten (Treugeber-) Kommanditisten, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts nach der am Bilanzstichtag übernommenen Kommanditbeteiligung. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist vorgesehen, daß der nach Abzug einer Vergütung für die Komplementär-GmbH verbleibende Gewinn oder Verlust auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer am Bilanzstichtag bestehenden Vermögensbeteiligung zu verteilen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 239
BFH/NV 1988 S. 239 Nr. 4
FAAAB-29752

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BFH, Urteil v. 30.04.1987 - IV R 164/84 -nv-

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