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BFH Urteil v. - IV R 147/85

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt ein Ferienhotel. Sie war zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen A und seinem Sohn B, den Beigeladenen zu 1 und 2, vereinbart. Zum 1. Mai 1977 änderten die Gesellschafter die Rechtsform der Gesellschaft in eine KG, in der sie persönlich haftende Gesellschafter wurden. Kommanditisten wurden vier minderjährige Kinder des Sohnes B, die Beigeladenen zu 3 bis 6; ihre Einlagen von jeweils 30 000 DM wurden durch Umbuchung von den Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter erbracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 363
BFH/NV 1989 S. 363 Nr. 6
UAAAB-29747

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BFH, Urteil v. 26.02.1987 - IV R 147/85 -nv-

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