Nachdem die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Streitjahre keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Die Einsprüche gegen die Bescheide vom 14. Dezember 1983 wurden vom FA zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete Klage begründeten die Kläger durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen. Das FA erließ entsprechende Änderungsbescheide. Mit Schriftsatz vom 15. April 1985 erklärte es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Davon unterrichtete das Finanzgericht (FG) die Kläger mit Schreiben vom 18. April 1985 und setzte ihnen eine Frist von vier Wochen zur Äußerung darüber, ob sie den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklären oder aber die Klage zurücknehmen wollten. Gleichzeitig wies es die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin, nach der Schweigen als Erledigungserklärung gewerten werden könne (Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 13/79, BFHE 128, 324, BStBl II 1979, 705), sowie darauf, daß im Falle einer Klagerücknahme keine Gerichtsgebühr anfalle.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 258 BFH/NV 1988 S. 258 Nr. 4 UAAAB-29721
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