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BFH Beschluss v. - IV E 3/87

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer sind Eheleute. Sie waren gemeinsam in einem Schmuckwarenunternehmen tätig, das auf den Namen der Ehefrau angemeldet war. Das zuständige Finanzamt (FA) ging davon aus, daß zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestehe und erließ deshalb Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1979 bis 1982. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute hatte keinen Erfolg; ihre Revision (Az. IV R 24/86) haben sie zurückgenommen. Zusätzlich hatte das FA auch einen Gewerbesteuermeßbescheid gegenüber den Eheleuten erlassen. Auch insoweit war die Klage erfolglos; die hiergegen eingelegte Revision (Az. IV R 25/86) haben die Eheleute gleichfalls zurückgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 657
BFH/NV 1988 S. 657 Nr. 10
JAAAB-29716

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BFH, Beschluss v. 12.08.1987 - IV E 3/87 -nv-

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