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BFH Beschluss v. - IV B 134/85

Im Einkommensteuerbescheid 1981 hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) aufgrund einer Mitteilung des FA A vom 12. Januar 1983 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend die X-KG einen laufenden Verlust in Höhe von . . . DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von . . . DM, somit insgesamt . . . DM, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA, ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von . . . DM, zusätzlich einen Betrag als Verlustabzug gemäß § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer 1981 auf . . . DM herab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 658
BFH/NV 1989 S. 658 Nr. 10
GAAAB-29688

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BFH, Beschluss v. 10.02.1988 - IV B 134/85 -nv-

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