Im Einkommensteuerbescheid 1981 hatte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) aufgrund einer Mitteilung des FA A vom 12. Januar 1983 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte betreffend die X-KG einen laufenden Verlust in Höhe von . . . DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von . . . DM, somit insgesamt . . . DM, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA, ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von . . . DM, zusätzlich einen Betrag als Verlustabzug gemäß § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte die Einkommensteuer 1981 auf . . . DM herab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 658 BFH/NV 1989 S. 658 Nr. 10 GAAAB-29688
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