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BFH Beschluss v. - I R 236/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde am 1. April 1971 mit einem Stammkapital von 20 000 DM gegründet. Die Geschäftsanteile von je 10 000 DM wurden von den Eheleuten F übernommen. Gegenstand der Klägerin war die Vermietung von Pkw, Kleinlastern und Bussen an Selbstfahrer, der Abschleppdienst, die Unfallabwicklung und die Unfallfinanzierung. Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin betrieb deren Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein gleichartiges Einzelunternehmen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 40
BFH/NV 1988 S. 40 Nr. 1
IAAAB-29644

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BFH, Beschluss v. 10.06.1987 - I R 236/83 -nv-

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