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BFH Urteil v. - I R 153/83

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1973 bis 1977 einen Schuheinzelhandel in A. Ende 1972 erwarb sie das Schuhhaus "K" in B und führte es unter Beibehaltung des Firmennamens als Zweigniederlassung ihres Schuheinzelhandels in A. fort. Als Kaufpreis zahlte sie u. a. eine Leibrente.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 326
BFH/NV 1988 S. 326 Nr. 5
AAAAB-29625

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BFH, Urteil v. 28.10.1987 - I R 153/83 -nv-

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