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BFH Urteil v. - I R 129/84

Die Klägerin ist eine GmbH, an der S mit 51 v. H. der Geschäftsanteile und seine Tochter B mit 49 v. H. der Geschäftsanteile beteiligt waren. Die Klägerin verpflichtete sich durch Vertrag vom 16. April 1977, dem späteren Ehemann (E) der B beim Eintritt in ein Anstellungsverhältnis im 1. Halbjahr 1978 den Betrag von 20 000 DM als Abfindung dafür zu zahlen, daß er auf die Übernahme der väterlichen Fahrschule verzichtete und in die Dienste der Klägerin trat. Das FA sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Außerdem bildete die Klägerin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 10. 2. 1978 eine Pensionsrückstellung zugunsten der Ehefrau des S (= Mutter der B), obwohl es an einer schriftlichen Pensionszusage gegenüber der Ehefrau fehlte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 807
BFH/NV 1988 S. 807 Nr. 12
HAAAB-29614

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BFH, Urteil v. 20.04.1988 - I R 129/84 -nv-

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