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BFH Urteil v. - III R 259/84

Nachdem der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die entsprechenden Bescheide, und zwar den Gewerbesteuermeßbescheid vom 30. November 1981 und den Umsatzsteuerbescheid vom 7. Dezember 1981 legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 1981 Einspruch ein. Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Kläger erst am 7. Januar 1982 übersandt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 681
BFH/NV 1988 S. 681 Nr. 11
IAAAB-29469

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BFH, Urteil v. 17.09.1987 - III R 259/84 -nv-

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