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Arbeitnehmerüberlassung; | Überlassung von Flugzeugen bzw. Bewachungspersonal
Die Gebrauchsüberlassung von Flugzeugen einschließlich fliegenden Personals stellt keine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung dar. Der Sinn und Zweck eines solchen gemischten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages ist nicht primär, dem Dritten Personal zur Verfügung zu stellen, sondern dem Dritten durch die Personalüberlassung überhaupt den Einsatz der Geräte oder Maschinen zu ermöglichen (). Auch der ständige Einsatz von Wachleuten eines gewerblichen Bewachungsunternehmens zur Bewachung von Bundeswehreinrichtungen ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Ausführung der zu leistenden Wachdienste einschließlich der Verhaltenspflichten des Wachpersonals in dem zugrunde liegenden Bewachungsvertrag im einzelnen genau festgelegt ist und das Bewachungsunt...