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BFH Urteil v. - III R 214/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb die von ihrer Mutter im Jahre 1976 durch Erbfall erworbene Buchdruckerei X bis zum 31. März 1979. Durch Vertrag vom 3. April 1979 übertrug die Klägerin das Geschäft mit Wirkung vom 1. April 1979 auf eine GmbH, die die Firma "Druckerei X GmbH" (GmbH) führte. Gegenstand der Geschäftsübertragung waren der gesamte Maschinenpark, die übrige technische Geschäftsausstattung, die Einrichtungsgegenstände und das gesamte Warenlager. Die Übernahme der Verbindlichkeiten, Forderungen und des zu 2/3 betrieblich genutzten und insoweit aktivierten Grundstücks war ausgeschlossen. In einem gleichzeitig mit dem Übergabevertrag abgeschlossenen Mietvertrag mietete die GmbH von der Klägerin die Räume, in denen die Druckerei ausgeübt worden war, auf die Dauer von mindestens 10 Jahren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 578
BFH/NV 1987 S. 578 Nr. -1
RAAAB-29453

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BFH, Urteil v. 27.03.1987 - III R 214/83 -nv-

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