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BFH Urteil v. - III R 168/82

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1976 Alleininhaber der A-Kommanditgesellschaft. Zum 31. Dezember 1976 nahm er eine Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert vor. Er hatte das Unternehmen im Juli 1971 zusammen mit seiner Ehefrau (der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten - Klägerin -) käuflich erworben. Als Kaufpreis haben die Kläger die Betriebsschulden übernommen. Eine Zuzahlung erfolgte nicht. Grundlage der Verkaufsverhandlungen war eine von den Veräußerern vorgelegte Vermögensübersicht, bei der die Aktiven und Passiven ausgeglichen waren (Kapital 0 DM). Später ergab sich, daß die Betriebsschulden um 60 949 DM höher waren. Es handelte sich insbesondere um Steuerschulden, für die der Kläger im Wege der Haftung in Anspruch genommen wurde. Diesen Betrag berücksichtigte der Kläger in der Eröffnungsbilanz auf den 16. Juli 1971, indem er die Geschäftsausstattung um 14 000 DM aufstockte und einen Geschäftswert in Höhe von (inzwischen unstreitig 46 979 DM) aktivierte. Die streitige Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert zum 31. Dezember 1976 begründete er damit, daß eine Fehlmaßnahme vorgelegen habe bzw. daß der Geschäftswert zumindest unter den seinerzeit aufgewendeten Betrag gesunken sei. Die Klägerin ist später aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1988 S. 554
BFH/NV 1988 S. 554 Nr. 9
JAAAB-29434

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BFH, Urteil v. 26.02.1988 - III R 168/82 -nv-

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