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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 V 2261/03

Gesetze: DMBilG § 17 Abs. 4 S. 3, KStG 1996 § 47, KStG 1996 § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG 1996 § 30 Abs. 2 Nr. 4, AO 1977 § 181 Abs. 5 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3

Behandlung einer Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 S. 3 DMBilG in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

Änderung von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

Leitsatz

1. Es ist zumindest ernstlich zweifelhaft, dass eine Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 Satz 3 DMBilG, soweit sie für Ausschüttungen frei geworden ist, nicht dem EK 04 zuzuordnen wäre.

2. Es begegnet ernstlichen rechtlichen Zweifeln anzunehmen, die mangelnde Änderbarkeit der Körperschaftsteuerbescheide führe auch dann zur Berücksichtigung von Vermögensmehrungen im EK 02, wenn deren zutreffende Berücksichtigung als EK 04 zu früheren Bilanzstichtagen keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer gehabt hätte.

3. § 181 Abs. 5 AO ermöglicht es jedenfalls dann, eine Kette von Bescheiden über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals für aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume zu ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Änderung der Feststellungsbescheide erstmals eine Auswirkung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer hat, noch nicht – formell – bestandskräftig ist.

Fundstelle(n):
TAAAB-29315

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.07.2004 - 3 V 2261/03

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