Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft
Zeitpunkt der Vollbeendigung
Gewinnfeststellung 1992 – 1994
Leitsatz
1. Die handelsrechtliche Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft hat zur Folge, dass im Zusammenhang mit einem beabsichtigten
Klageverfahren gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid nicht mehr die Gesellschafter, sondern nur noch die (früheren) Gesellschafter
klagebefugt sind. Das gilt auch, wenn das FA nach der Vollbeendigung eine Außenprüfung durchgeführt, statt privater Vermietungseinkünfte
nunmehr einen gewerblichen Grundstückshandel der Gesellschaft angenommen hat und der Bevollmächtigte nur die geänderten Feststellungsbescheide
angefochten hat, weil er von einer automatischen späteren Änderung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide nach § 35b GewStG
ausgegangen ist.
2. Eine in diesem Fall nur namens der Personengesellschaft gegen die Feststellungsbescheide eingelegte Klage ist unzulässig
und kann auch nicht in eine Klage der Gesellschafter umgedeutet werden.
3. Eine Persongesellschaft ist schon vor ihrer Löschung im Handelsregister vermögenslos und damit faktisch vollbeendet, wenn
sie ihr einziges Wirtschaftsgut, ein Grundstück, veräußert und damit ihren Betrieb eingestellt hat, der Konto- und der Jahresüberschuss
verteilt worden sind und keine Verbindlichkeiten mehr bestehen.
Fundstelle(n): KAAAB-29305
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.08.2004 - 1 K 64/03
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