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BFH 26.5.2004 I R 54/03, IWB 20/2004 S. 888

Doppelbesteuerung | Quellensteuer auf Dividenden nach dem DBA-Russland

Die Quellensteuer auf Dividenden einer deutschen Kapitalgesellschaft ist nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Russland nur dann auf 5 v. H. der Dividende zu reduzieren, wenn der Nominalwert der Beteiligung mindestens 160 000 DM (81 806,70 €) beträgt (). • Hinweis: Nach Art. 10 Abs. 1a DBA-Russland darf die Quellensteuer 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, und dieser Kapitalanteil – nach der im Streitfall maßgeblichen Fassung der Vorschrift – mindestens 160 000 DM oder den entsprechenden Wert in Rubeln beträgt. In allen anderen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 v. H. des Bruttobetrag...

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