Der Kl. ist ein Lohnsteuerhilfeverein. Er leistet seinen Mitgliedern satzungsgemäß Hilfe in Lohnsteuersachen. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe (im Streitjahr - 1971 -: . . . DM). Das FA sah die vom Kl. erhobenen Beiträge als Entgelt für Leistungen des Kl. in Gestalt von Beratung und Hilfe gegenüber seinen Mitgliedern an und zog den Kl. hierwegen zur Umsatzsteuer heran. Der Einspruch des Kl. blieb erfolglos. Im Verlaufe des anschließenden Klageverfahrens hat der Kl. - unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung - eine Umsatzsteuererklärung 1971 abgegeben. Das FA hat hierauf mit einem berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1971, der nochmals geändert worden ist, die Umsatzsteuer auf . . . DM festgesetzt. Wegen der Berichtigung hat der Kl. einen Antrag nach § 68 FGO gestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 781 BFH/NV 1987 S. 781 Nr. -1 MAAAB-29245
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