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BFH Urteil v. - VI R 181/82

Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) stand im Streitjahr im Dienstverhältnis als Soldat. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 beantragte er u.a. die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 77,50 DM anläßlich der Dienstreisen nach W und K als Werbungskosten. Ferner bat er um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund der Kommandierungen nach M und T in Höhe von 872,85 DM nach Verrechnung des vom Arbeitgeber geleisteten Trennungsgeldes.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 422
NAAAB-29194

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BFH, Urteil v. 17.01.1986 - VI R 181/82 -nv-

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