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OVG Nordrhein-Westfalen 20.01.1993 4 A 1351/90

Gewerberecht; | Rechtsschutz gegen technische Regeln für Gefahrstoffe

Ein Anspruch auf Abänderung einer von einem Minister aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 17 GefahrstoffVO) veröffentlichten Richtlinie (Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 900) kann einem Unternehmer nur zustehen, wenn dessen freie unternehmerische Betätigung durch die Veröffentlichung der Richtlinie nachhaltig eingeschränkt wird. Die TRGS 900 haben, soweit sie Aussagen über die Krebsgefährlichkeit von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Holzstäuben allgemein machen, keine rechtliche Wirkung. Rechtliche Wirkungen ergeben sich allenfalls, soweit Rechtsnormen auf die TRGS 900 verweisen, mit der Folge, daß eventuelle Rechtswirkungen auf den entsprechenden Rechtsvorschriften beruhen. Soweit diese Rechtsvorschriften durch Verwaltungsakte umgesetzt werden, ist deren Rechtmäßigkeit mit den gegen sie zulässi...

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