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BFH Urteil v. - VII R 8/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Treuhand-GmbH, war steuerliche Beraterin der Eheleute B. Die Eheleute B traten im Oktober 1973 zum Ausgleich für Honorarforderungen ihren Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuer 1973 an die Klägerin ab. Diese zeigte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Abtretung mit Schreiben vom Dezember 1973 an und beantragte, den Erstattungsbetrag an sie auszuzahlen. Mit Schreiben vom April 1974 beantragte die Klägerin für die Eheleute B die zinslose Stundung der Einkommensteuerabschlußzahlungen für 1969 und 1970 in Höhe von insgesamt 34 255 DM "bis zur Aufrechnung mit den Überzahlungen 1972 und 1973, vorerst wenigstens bis 30. Juni 1974". Den Eheleuten B stand ein Erstattungsguthaben in Höhe von ca. 69 000 DM zu. Teile hiervon verrechnete das FA mit verschiedenen Abgabenforderungen und überwies einen Teilbetrag in Höhe von 30 634,87 DM an die Klägerin. Das FA erklärte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf die Abschlußzahlungen 1969 und 1970 von 34 255 DM gegen die Erstattungsansprüche und teilte mit Schreiben vom 26. September 1977 die gesamte Abrechnung dem für die Eheleute B inzwischen tätigen Steuerberater mit. Im November 1977 beantragte die Klägerin, den Betrag von 34 255 DM an sie auszuzahlen. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom November 1977 mit der Begründung ab, daß die Klägerin mit dem Stundungsantrag vom April 1974 der Verrechnung der Abschlußzahlungen 1969 und 1970 mit der Überzahlung der Einkommensteuer 1973 zugestimmt habe. Auf den Einspruch der Klägerin hin erstattete das FA einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 11 605 DM. Die weitere Erstattung beruhte darauf, daß die verrechnete Abschlußzahlung 1970 aufgrund einer Berichtigungsveranlagung weggefallen war. Hinsichtlich des Restbetrags von 22 650 DM wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Das FA sei gegenüber der Klägerin zur Erstattung von 22 650 DM nicht verpflichtet, weil die Klägerin mit dem für die Eheleute B gestellten Stundungsantrag vom April 1974 zugleich eine Eigenerklärung abgegeben habe. Nach dieser Erklärung habe die Klägerin den ihr abgetretenen Steuererstattungsanspruch bis zur Höhe von 34 255 DM dem FA zur Aufrechnung gegen die Abschlußzahlungen 1969 und 1970 der Eheleute B freigegeben. Die Klägerin habe ausdrücklich die - später mögliche - Aufrechnung mit den Überzahlungen als Grund für den Stundungsantrag angegeben. Hieraus habe das FA entnehmen müssen, daß die Klägerin als Neugläubigerin mit dieser Aufrechnung in der Höhe der Abschlußzahlung einverstanden und das Guthaben der Eheleute B noch in ausreichender Höhe vorhanden gewesen sei. Der Wille der Klägerin, auch im eigenen Namen zu handeln, ergebe sich daraus, daß sie dem FA einen Anspruch zur Aufrechnung zur Verfügung gestellt habe, dessen Erwerb durch Abtretung sie zuvor mitgeteilt habe. Daraus habe das FA nur den Schluß ziehen können, daß die Klägerin über ihre Rechte zugunsten des FA im Interesse der Eheleute B habe verfügen wollen. Dem Stundungsantrag sei nicht zu entnehmen, daß dem FA nur der Teilbetrag des Erstattungsguthabens habe zur Verfügung stehen sollen, der nach der Befriedigung der Klägerin mit ihren eigenen Ansprüchen an die Eheleute B - also letztlich überhaupt nichts - übriggeblieben wäre. Ein derartiger Vorbehalt sei für die Auslegung des Schreibens vom 18. April 1974 ohne Bedeutung, da er für das FA nicht erkennbar geäußert worden sei. Die Stundung des Steueranspruchs sei nach § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) nur zulässig, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheine. Dies habe das FA nur bejahen können, wenn die Aufrechnung mit den Überzahlungen in Betracht gekommen sei. Hierüber habe sich die Klägerin im klaren sein müssen, da sie selbst auf die fehlenden Mittel ihrer Mandantschaft in dem Stundungsantrag hingewiesen habe. Bei den gegebenen Verhältnissen habe die zu stundende Forderung nur durch die von der Klägerin in Aussicht gestellte Aufrechnung gesichert werden können; eine andere Sicherstellung habe die Klägerin nicht angeboten. Die Klägerin macht zur Begründung der Revision im wesentlichen folgendes geltend: Entgegen der Behauptung des FA sei kein Verrechnungsvertrag geschlossen worden. In dem Stundungsantrag vom April 1974 liege keine Zustimmung zur Verrechnung seitens der Klägerin. Gegenstand dieser Willenserklärung der Klägerin - sei es für die Eheleute B oder im eigenen Namen - seien einerseits eine fällige Schuld der Eheleute B (Einkommensteuernachzahlung 1969 lt. Bescheid vom 5. Februar 1974, fällig am 8. März 1974 in Höhe von 34 255 DM) und andererseits noch nicht fällige Ansprüche aus den zu erwartenden Überzahlungen 1972 und 1973 gewesen. Mit Bescheid vom 9. Januar 1974 habe das FA dem im Auftrag der Eheleute B gestellten Antrag der Klägerin entsprochen, die Vorauszahlungen auf Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer für 1973 auf null DM festzusetzen. Die geleisteten Vorauszahlungen seien somit am 9. Januar 1974 in Höhe von 66 820 DM zur Erstattung fällig gewesen. Im April 1974 habe deshalb ein bereits fälliger Erstattungsanspruch vorgelegen, der deutlich höher als 34 255 DM gewesen sei und der sofort habe verrechnet werden können, wenn eine Verrechnung im Sinne eines Verrechnungsvertrages beabsichtigt gewesen wäre. Ein Stundungsantrag sei dann überhaupt nicht erforderlich gewesen. Daß ein solcher Antrag gleichwohl gestellt und mit künftig zu erwartenden Überzahlungen 1972 und 1973 unter Hinweis auf noch zu erstellende Steuererklärungen begründet worden sei, zeige eindeutig, daß nicht über die seit dem 9. Januar 1974 fällige Überzahlung aus den Vorauszahlungen I-III/73 habe verfügt werden sollen oder verfügt worden sei. Die gewährte Stundung zeige, daß sich nach den Vorstellungen des FA die Verrechnungsmöglichkeit nur auf die erst nach Veranlagung fällig werdenden Einkommensteuer-Jahresüberzahlungen 1972 und 1973 habe beziehen können. Die Rechtswirksamkeit der Aufrechnung scheitere auch daran, daß es an einer eindeutigen Erklärung des FA im Jahre 1974 fehle. Die ausgesprochenen Stundungen bewiesen, daß kein Angebot zum Abschluß eines Aufrechnungsvertrages vorgelegen habe und daß das FA das Schreiben vom April 1974 auch nicht so aufgefaßt habe. Nach der Interessenlage liege es auf der Hand, daß eine Zustimmung zur Verrechnung von Ansprüchen eines anderen Gläubigers nur dann habe erwartet werden können, wenn die eigenen Ansprüche der Klägerin im wesentlichen befriedigt gewesen seien. Dies sei im April 1974 nicht der Fall gewesen, weil das FA trotz der seit 8. Januar 1974 fälligen Ansprüche der Klägerin keinerlei Zahlungen geleistet habe. Aus der Interessenlage folge weiter, daß nicht die bereits fälligen, sondern die zuletzt fällig werdenden Überzahlungen (Einkommensteuerüberzahlungen 1972 und 1973) allenfalls für eine Freigabe nach Abschluß und Abrechnung der hierfür erforderlichen Bilanzierungsarbeiten hätten in Frage stehen können. Dies sei dem FA aus den Umständen erkennbar gewesen. Die Verweigerung einer Stundung habe die Ansprüche des FA nicht verbessern können, da bereits Ende Januar 1974 der Konkurs über das Vermögen der Firma B KG eröffnet worden sei. Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung und die Vorentscheidung aufzuheben und den Beklagten zur Auszahlung des Restbetrages von 22 650 DM aus abgetretener Überzahlung von Einkommensteuer-, Ergänzungsabgabe-, Kirchensteuer- und Stabilitätszuschlagsvorauszahlungen 1973 zu verurteilen. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 579
BAAAB-29159

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BFH, Urteil v. 18.02.1986 - VII R 8/81 -nv-

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