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BFH Urteil v. - VII R 157/84

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat am 2. Juni 1977 einer Arbeitsgemeinschaft bei, die mit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses befaßt war. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - bestand damals aus drei Gesellschaftern, von denen einer - der Gesellschafter B - mit notarieller Urkunde vom Dezember 1976 als bevollmächtigter Vertreter gegenüber Gerichten und Behörden bestellt worden war. Auf diese Bestellung des Gesellschafters B als Vertreter der GbR wurde bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit dem Kläger ausdrücklich Bezug genommen. Die von der GbR eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden durchweg unter der Bezeichnung: "ARGE-B. Notar.bev. Vertreter, . . . abgegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 618
BFH/NV 1987 S. 618 Nr. -1
YAAAB-29121

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BFH, Urteil v. 16.10.1986 - VII R 157/84 -nv-

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