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BFH Urteil v. - VIII R 75/85

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist der beigeladenen X-GmbH & Co. (Beigeladene). Sowohl die Beigeladene als auch die Komplementär-GmbH befinden sich in Liquidation. Liquidatorin ist Frau K. Mit Bescheid vom 23. Januar 1981 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für die Beigeladene für 1976 im Wege der Schätzung durch, weil keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Das FA schätzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf . . . DM, den Anteil des Klägers am laufenden Gewinn auf null DM, und u. a. für den Gesellschafter H die diesem allein zuzurechnende Vergütung für dessen Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft auf . . . DM, Zinsvergütungen auf . . . DM und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von . . . DM. Am 20. November 1981 erließ das FA einen geänderten Feststellungsbescheid für 1976. Darin stellte es die Einkünfte der Beigeladenen auf . . . DM fest, den Anteil am laufenden Gewinn des Klägers auf null DM, den auf den Kläger entfallenden Veräußerungsgewinn auf . . . DM; bei den dem Gesellschafter H zuzurechnenden Vergütungen und Ausgaben verblieb es. Auf den Rechtsbehelf des Klägers hin wurde in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 1982 der Gewinn der Beigeladenen und der Veräußerungsgewinn des Klägers jeweils mit geringeren Beträgen festgestellt. Im übrigen wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 785
BFH/NV 1987 S. 785 Nr. -1
IAAAB-29080

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BFH, Urteil v. 18.11.1986 - VIII R 75/85 -nv-

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