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BFH Beschluss v. - VIII R 61/86

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Kläger war seit Ende 1973 alleiniger Anteilseigner der N-GmbH. Bereits am 30. Juni 1973 überstiegen die Passivwerte der N-GmbH deren Aktivwerte um 281 286,47 DM. Mit Vertrag vom 7. Mai 1974 verbürgten sich die Kläger für die Schulden der GmbH gegenüber der Z-Bank in Höhe von 330 000 DM. Am 4. November 1974 kündigte die Z-Bank den Kontokorrentkredit. Am 5. November 1974 stellte die N-GmbH ihre Zahlungen ein. Am 25. November 1974 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der N-GmbH mangels Masse abgelehnt. In den Jahren 1976 und 1978 wurden die Kläger von der Z-Bank in Höhe von 266 467,86 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 380
BFH/NV 1987 S. 380 Nr. -1
BAAAB-29078

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BFH, Beschluss v. 15.12.1986 - VIII R 61/86 -nv-

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