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BFH Urteil v. - VIII R 285/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH & Co KG - wurde im Streitjahr 1971 in der Rechtsform einer OHG betrieben. Gesellschafter waren A. und B. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war u. a. der Handel mit . . . Produkten. Die Klägerin bezog diese Produkte von der R-GmbH im Inland, einer Vertriebsgesellschaft. Die R-GmbH hatte der Klägerin einen Sonderrabatt in Höhe von 10 v. H. auf die Endstaffelpreise eingeräumt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1970 kündigte die R-GmbH diese Rabattvereinbarung zum 31. März 1971 mit der Begründung, ihre Vertriebskosten seien gestiegen. Die R-GmbH wies die Klägerin jedoch darauf hin, daß sie die X-Erzeugnisse möglicherweise von dem Herstellerwerk in Belgien (SA) oder von der R-AG in der Schweiz zu günstigeren Preisen erwerben könne.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 509
OAAAB-29065

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BFH, Urteil v. 15.04.1986 - VIII R 285/81 -nv-

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