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BFH Beschluss v. - VII B 108/86

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 1973, 1974, 1976, 1980 und 1981 sowie zur Ergänzungsabgabe und zum Stabilitätszuschlag 1973, die in der Zeit von November 1977 bis Januar 1983 verwirkt worden sind, die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des FA hat das zuständige Amtsgericht wegen dinglich gesicherter Säumniszuschläge (17 343 DM) und wegen Vollstreckungskosten (58,25 DM) durch Beschluß vom 6. August 1985 den Beitritt zu der Zwangsversteigerung eines dem Antragsteller gehörenden Grundstücks zugelassen. Auf dem Grundstück betreibt eine KG, an der der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter zu 60 v. H. beteiligt ist, einen Herstellungsbetrieb.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 555
BFH/NV 1987 S. 555 Nr. -1
XAAAB-28949

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BFH, Beschluss v. 04.11.1986 - VII B 108/86 -nv-

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