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BFH Beschluss v. - VI B 97/86

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) ist nach seinen Angaben am 1. Juli 1983 aus seiner Wohnung in A, X-Straße, ohne Angabe einer neuen Adresse ausgezogen. Als künftige Hauptwohnung gab er an "ab Mitte 1987 in" . . . Die Abmeldung datiert vom 1. August 1984. Bereits am 1. September 1983 war der Kläger von Amts wegen aus A, X-Straße abgemeldet worden. Er sitzt zur Zeit in einer Justizvollzugsanstalt ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 262
BFH/NV 1987 S. 262 Nr. -1
TAAAB-28946

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BFH, Beschluss v. 14.11.1986 - VI B 97/86 -nv-

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