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BFH Urteil v. - IX R 51/82

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schenkte im Jahre 1973 seinen drei Kindern A (geboren 1956), B (geboren 1960) und C (geboren 1963) je 100 Stück Aktien der X-Bank, die von der verwahrenden Bank aus dem Depot des Klägers in auf den Namen der Kinder lautende Depots übertragen wurden. Die Wertpapiere von A veräußerte der Kläger nach einiger Zeit für rd. 32 000 DM und diejenigen der Kinder B und C für jeweils ca. 35 000 DM, um mit den Verkaufserlösen, die er als Darlehen zu 8 % Zinsen in Anspruch nahm, die Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens vorzunehmen. Im Juni 1976 zahlte der Kläger die Darlehensbeträge zuzüglich der dem Kapital zugeschlagenen Zinsen den Kindern in der Weise zurück, daß er ihnen Aktien mit einem dem jeweiligen Kapitalstand entsprechenden Kurswert übertrug.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 159
BFH/NV 1987 S. 159 Nr. -1
OAAAB-28897

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BFH, Urteil v. 25.11.1986 - IX R 51/82 -nv-

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