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BFH Beschluss v. - IX B 39/86

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gelegentlich auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die auf erhöhten Absetzungen auf die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung beruhen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) besteht in dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1981 bis 1984 Streit über die Höhe des Anteils, mit dem der Grund und Boden in den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung enthalten ist. In dem Klageverfahren ist der künftige Schwiegervater des Klägers als dessen Prozeßbevollmächtigter aufgetreten. Der Prozeßbevollmächtigte hat dem FG auf Anfrage mit Schreiben vom 22. November 1985 mitgeteilt, daß er den Kläger seit 1981 im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung in steuerlichen Angelegenheiten unterstützt und daß er unterschiedlich "in allen Steuersachen" für ihn tätig geworden sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 83
BFH/NV 1987 S. 83 Nr. -1
VAAAB-28860

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BFH, Beschluss v. 16.09.1986 - IX B 39/86 -nv-

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