Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) üben gemeinsam eine Zahnarztpraxis aus; an ihr war im Streitjahr 1978 noch der Beigeladene Dr. X beteiligt. Die Praxisgemeinschaft schloß im November 1978 mit der Beigeladenen und Beschwerdeführerin zu 2 (Beigeladene) einen Mietvertrag. Der Mietvertrag sollte eine im Haus der Beigeladenen noch zu schaffende Eigentumswohnung betreffen, die zur Untervermietung an eine Praxisangestellte bestimmt war. Die Miete für die rd. 91 qm große Wohnung wurde im Mietvertrag auf 700 DM zuzüglich Nebenkosten festgesetzt. Der Mietvertrag wurde auf 30 Jahre abgeschlossen; die Praxisgemeinschaft leistete vereinbarungsgemäß eine Mietvorauszahlung von 250 000 DM, die sie als Betriebsausgabe behandelte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 69 BFH/NV 1988 S. 69 Nr. 2 FAAAB-28767
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