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BFH Urteil v. - I R 388/83

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war ursprünglich nur durch natürliche Personen gegründet worden. Für alle Gesellschafter waren feste Kapitalkonten vereinbart. Die Klägerin erzielte in den Jahren nach ihrer Gründung Verluste, die die Kapitaleinlagen der Gesellschafter überstiegen und auf Kapitalkonten II verbucht wurden. Am 24. Februar 1978 trat die H-GmbH als Komplementärin in die Klägerin ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die saldierten Kapitalkonten der Kommanditisten negativ. Der Wert der Kommanditanteile betrug 0 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 694
TAAAB-28745

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BFH, Urteil v. 06.03.1986 - I R 388/83 -nv-

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