Der Kläger erhob Klage vor dem FG wegen diverser Steuerbescheide 1976-1979 mit dem Begehren, die Steuerbescheide nach Maßgabe der Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht bzw. noch einzureichender Steuererklärungen zu ändern. Da eine weitere Klagebegründung nicht einging, setzte das FG dem Kläger eine Ausschlußfrist gemäß Art. 3 § 3 Abs. 1 VGFGEntlG. Der Kläger überreichte erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG USt-Erklärungen 1978 und 1979. Bezüglich der ESt 1978 und 1979 bat er, "wegen Änderung der Bilanzansätze ab 1976 und 1977 sowie wegen Berichtigung der Betriebsausgaben für 1978 und 1979 wegen der stattgefundenen Lohnsteuerprüfung eine Begründung innerhalb eines Monats nachreichen zu dürfen". Das FG wies die Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet ab.
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