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BFH Urteil v. - I R 197/81

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft (eG), war im Streitjahr 1973 die Alleingesellschafterin einer GmbH. Die GmbH war geschäftsführende Komplementärin einer KG (im folgenden KG). Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG war die GmbH verpflichtet, Verluste der KG zu übernehmen. Als bei der KG im Jahre 1972 ein Verlust von . . . DM eintrat, entstand bei der GmbH unter anderem wegen dieser Übernahmeverpflichtung eine Überschuldung. Zum Zwecke der Absicherung dieser Schulden übernahm deshalb die Klägerin im Streitjahr unter Bildung einer Rückstellung von . . . DM in gleicher Höhe eine "selbstschuldnerische Bürgschaft" zugunsten der GmbH. Nach der Sachverhaltsschilderung durch das Finanzgericht (FG) lag dem folgende "Vereinbarung" zugrunde:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 250
BFH/NV 1987 S. 250 Nr. -1
LAAAB-28726

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BFH, Urteil v. 29.01.1986 - I R 197/81 -nv-

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