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BFH Urteil v. - II R 184/79

Im März 1975 beantragte die Klin. die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad auf den Grundstücken Fl. Nr. .. . ./86, . . ./87 und . . ./90, die zusammen 1 704 qm groß sind. Das Bauvorhaben wurde entsprechend den eingereichten und genehmigten Bauplänen Ende 1975 fertiggestellt. Das Grundstück Fl. Nr. . . ./90 ist als Garten angelegt; es ist zusammen mit den beiden anderen Parzellen eingezäumt. Die Wohnfläche des zweigeschossigen Wohnhauses beträgt im Erd- und Obergeschoß je rd. 140 qm. Im Erdgeschoß befinden sich neben der Küche und einem Arbeitsraum ein Wohnzimmer und eine Wohndiele mit je rd. 49 qm. Im Obergeschoß sind fünf Zimmer, ein Bad und ein weiterer Duschraum sowie eine Diele mit rd. 25 qm. Die Diele ist mit der Wohndiele im Erdgeschoß durch eine Wendeltreppe verbunden. Daneben besteht noch ein weiteres Treppenhaus. Im Keller ist ein Partyraum mit 39 qm ausgebaut. Im Dachgeschoß, in dem nach dem Bauplan ein Abstellraum (11,34 qm), ein Trockenraum (56,22 gm) und ein Spielzimmer (38,76 qm), verbunden mit einer Loggia eingebaut werden sollten, waren nach den Angaben der Klin. am 1. Januar 1976 vier Räume und ein Abstellraum vorhanden. Die Versorgungsleitungen für Heizung, Wasser, Abfluß und Strom waren nach den Angaben der Klin. zu diesem Zeitpunkt bereits verlegt. Die Räume wurden am 1. Januar 1976 als Abstellräume genutzt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 364
BFH/NV 1987 S. 364 Nr. -1
AAAAB-28653

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BFH, Urteil v. 26.02.1986 - II R 184/79 -nv-

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