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BFH Beschluss v. - III R 153/86

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Mit ihrer Sprungklage rügten sie, daß die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mangelhaft gewesen sei. Sie beantragten Aufhebung dieser Bescheide. Vorher hatte allein der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 bereits Einspruch eingelegt, der vom FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 256
BFH/NV 1987 S. 256 Nr. -1
AAAAB-28598

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BFH, Beschluss v. 30.10.1986 - III R 153/86 -nv-

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