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BFH Beschluss v. - III R 134/80

Streitig ist die Artfeststellung des Wohngrundstücks des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Kläger). Der Bundesfinanzhof (BFH) hob auf die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) durch Vorbescheid vom 25. Oktober 1985 die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 29. November 1985 zugestellt. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 24. Dezember 1985 beim BFH eingegangenen Schreiben vom 20. Dezember 1985 beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Dieser Antrag war mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) verbunden, den der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (III S 2/86) ablehnte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 631
WAAAB-28595

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30 Tage
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BFH, Beschluss v. 25.03.1986 - III R 134/80 -nv-

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