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BFH Urteil v. - VII R 134/81

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Kommanditist und Geschäftsführer einer KG, deren alleinige Komplementärin die GmbH war. Beide Gesellschaften sind inzwischen aufgelöst. Die KG betrieb bis Ende Juni 1970 auf einem eigenen Grundstück eine . . . fabrik. Anschließend wurde das Unternehmen durch den Kläger liquidiert. Zu diesem Zwecke wurden das Vorratsvermögen, die Maschinen, die maschinellen Anlagen und am 11. Januar 1971 zum Preise von 637 000 DM auch das Fabrikgrundstück veräußert. Für die Zeit ab Juli 1970 gab der Kläger keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr für die KG ab, und er leistete auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen mehr an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -). Am 11. Januar 1972 wurden der KG aufgrund einer Überzahlung aus der Umsatzsteuerveranlagung 1969 8 797,50 DM erstattet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 205
BFH/NV 1987 S. 205 Nr. -1
PAAAB-28408

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BFH, Urteil v. 26.02.1985 - VII R 134/81 -nv-

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