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BFH Urteil v. - VIII R 253/80

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Sie war bis 1966 eine KG. Als KG führte die Klägerin bis zum 31. Dezember 1965 Reparaturen für die Z-GmbH durch. Seit dem 1. Januar 1966 beschäftigte sich die Klägerin nur noch mit der Vermietung ihres Grundbesitzes. Dieser besteht in den Streitjahren (1966 bis 1969) aus einem mit einem Bürohaus bebauten Grundstück von 4 186 qm. Die Herstellungskosten des 1964 bis 1965 errichteten Bürohauses betrugen 2 941 767 DM. Das Grundstück ist an die Z-GmbH verpachtet. Als Mieterträge wies die Klägerin für die Jahre 1966 bis 1969 jeweils . . . DM aus. Das Grundstück der Klägerin ist Teil eines von der Z-GmbH genutzten zusammenhängenden Areals von mehr als 155 000 qm. Die übrigen Grundstücke dieses Areals gehören der Z-GmbH (ca. 25 000 qm) und ca. 125 000 qm dem Z-Y-Grundstücks-Konsortium GdbR, (ZY-GK-GdbR).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 360
OAAAB-28336

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 12.11.1985 - VIII R 253/80 -nv-

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