Der Antragsteller ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Pflege und Förderung in der Stadt S ist. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG 1975, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977, § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG. Der Ast war zu 95 v. H. an der "Reisebüro S GmbH" beteiligt. Die Reisebüro S GmbH hatte ihr Geschäftslokal in einem Bürohaus, das der Ast errichtet und der GmbH vermietet hatte. Das FA zog den Ast zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer heran, weil es die Auffassung vertrat, er nehme als Besitzunternehmen über die GmbH als Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Betriebsaufspaltung). Die Einsprüche und Klagen blieben erfolglos. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Der BFH lehnte jedoch den Antrag des Ast auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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