Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt auf einem . . . qm großen Grundstück einen Campingplatz mit 250 Zeltplätzen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1972 schlossen sich mehrere Gemeinden - darunter auch die Gemeinde des Klägers - zu einem Zweckverband zusammen, der nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom . . . 1972 (im folgenden "Entwässerungssatzung") die unschädliche Beseitigung der Abwässer als öffentliche Aufgabe betreibt und dazu nach § 1 Abs. 2 der Satzung Abwasseranlagen herstellt. Bestandteil der Abwasseranlage sind (soweit es das Schmutzwasser betrifft) nach § 1 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, ebenfalls vom . . . 1972 (im folgenden "Beitragssatzung"),
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.