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BGH 06.07.2004 XI ZR 254/02, NWB 44/2004 S. 345

Bürgschaft | Bürgschaftsübernahme bei einem Sanierungsdarlehen

Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt. Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen ().

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