OFD Frankfurt am Main - S 2342 A - 59 - St II 2.02

Leistungen aus der internen Pflegeversicherung des Europäischen Patentamtes;
Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 1a EStG

(nicht veröffentlicht)

Das Europäische Patentamt hat im Jahr 2001 eine eigene Pflegeversicherung für seine Bediensteten eingeführt. Mit dieser Versicherung wurde ein Versicherungsschutz für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamtes mit weltweitem Versicherungsschutz geschaffen.

Die Pflegeleistungen bestehen in monatlichen Zahlungen in Abhängigkeit von der festgestellten Pflegestufe. Die Pflegeleistungen werden direkt von der Europäischen Patentorganisation, ohne Zwischenschaltung eines Versicherungsunternehmens, garantiert. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden zu ⅓ von den Beschäftigen, zu ⅔ vom Europäischen Patentamt getragen. Die Pflegeleistungen werden unmittelbar aus dem Haushalt des Europäischen Patentamtes bezahlt.

Gemäß Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation führt die Einführung einer eigenen Pflegeversicherung dazu, dass die Organisation und ihre Bediensteten von den Pflichtbeiträgen an nationale Sozialversicherungsträger befreit sind.

Es ist die Frage zu entscheiden, ob Leistungen aus der Pflegeversicherung als steuerfreie Bezüge i.S.v. Artikel 16 des o.a. Privilegienprotokolls mit der Folge anzusehen sind, dass sie in den Progressionsverbehalt einbezogen werden, oder ob sie als steuerfreie Leistungen i.S.v. § 3 Nr. 1a EStG einzustufen sind.

Gem. Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation sind die den Beschäftigen des Patentamtes gezahlten Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer befreit und nur zugunsten der Organisation steuerpflichtig.

Der Begriff Gehälter und Bezüge meint dabei Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Bei den Leistungen aus der amtsinternen Pflegeversicherung handelt es sich aber um eine soziale Leistung, die wie die Leistung aus der Pflegeversicherung, wie sie anderen Arbeitnehmern zuteil wird, auf ein beitragsfinanziertes soziales Sicherungssystem zurückgeht. Dementsprechend sind die Angehörigen des Patentamtes von den Pflichtbeiträgen an die staatlichen Sozialversicherungsträger befreit, sofern das Patentamt ein eigenes Sozialversicherungssystem errichtet.

Das für Angelegenheiten der sozialen Sicherung zuständige Ministerium hat die Einschätzung abgegeben, dass eine Vergleichbarkeit der Zahlungen des Europäischen Patentamtes bei Pflegebedürftigkeit mit. Leistungen aus der Pflegeversicherung nahe liegt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden daher die Zahlungen aus der internen Pflegeversicherung des Europäischen Patentamtes unter den Tatbestand des § 3 Nr. 1a EStG subsumiert und ohne Progressionsvorbehalt als steuerfrei erachtet.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2342 A - 59 - St II 2.02

Fundstelle(n):
KAAAB-27844