BMF - IV C 8 -S 2411 - 4/04 BStBl 2004 I S. 950

zur Vereinbarkeit des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 4und5 EStG mit Art. 49 und 50 EG;
Aussetzung der Vollziehung in vergleichbaren Fällen

Nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges erhoben.

Der Bundesfinanzhof hält es in seinem Beschluss vom (BStBl 2004 II S. 882), unter Berücksichtigung der dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28. April .2004 - I R 39/04 (BStBl 2004 II S. 878) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen für ernstlich zweifelhaft, ob das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann in Fällen, in denen der Vergütungsschuldner für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, Steueranmeldungen gemäß § 73e EStDV abgegeben hat, sowie in Fällen, in denen Haftungsbescheide nach § 50a Abs. 5 EStG ergangen sind, weil der Vergütungsschuldner den Steuerabzug von diesen Einkünften nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen hat, auf Antrag des Vergütungsschuldners in Einspruchsverfahren die Vollziehung ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass der Vergütungsgläubiger in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder in einem Staat auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.

Werden für die Vergangenheit berichtigte Steueranmeldungen nach § 73e EStDV abgegeben, in denen die Berechnung des Steuerabzugsbetrages auf Basis der „Nettoeinkünfte” vorgenommen wird, ist der berichtigten Anmeldung nicht zuzustimmen und der Antrag auf Änderung der bisher angemeldeten Steuer durch Bescheid abzulehnen (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung – AEAO – Nr. 11 zu § 168). Wird gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt, ist Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren (vgl. AEAO, Nr. 2.3.2 zu § 361), die Einsprüche ruhen jedoch kraft Gesetzes.

Anträgen auf Rücknahme von Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG gem. § 130 Abs. 1 AO ist nicht zu entsprechen.

BMF v. - IV C 8 -S 2411 - 4/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



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Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 950
CAAAB-27825