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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 192/2003

Gesetze: ErbStG:7 Abs. 1 Nr. 1

Gemischt freigebige Zuwendung durch Bezahlung überhöhter Bezüge an den Ehemann als Geschäftsführer der Einzelfirma der Ehefrau

Leitsatz

An den Ehemann als Geschäftsführer der Einzelfirma gezahlte überhöhte Bezüge können gemischt freigebige Zuwendungen der Ehefrau und Firmeninhaberin sein. Für die dazu nötige Prüfung, ob zwischen den aufgrund des Dienstvertrags ausgetauschten Leistungen ein die Annahme einer steuerbaren freigebigen Zuwendung rechtfertigender Wertunterschied besteht, ist von Bedeutung, ob die jährliche Gesamtvergütung dem entspricht, was für vergleichbare Tätigkeiten üblicherweise bezahlt wird; dabei kommt Erhebungen über tatsächlich bezahlte Vergütungen für vergleichbare Tätigkeiten besonderes Gewicht zu. Weiter kommt es darauf an, nach welchen Gesichtspunkten und von welcher Ausgangslage die Höhe der Gesamtvergütung von den Beteiligten festgelegt worden ist sowie welche außerdienstlichen, insbesondere persönlichen Beziehungen zwischen ihnen bestehen. Aus der Ernsthaftigkeit, mit der die Beteiligten die vertraglichen Vereinbarungen durchführen, können sich Hinweise für die Ausgewogenheit oder Unausgewogenheit der Leistungen ergeben.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1466 Nr. 24
INF 2004 S. 888 Nr. 23
DAAAB-27774

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.06.2004 - IV 192/2003

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