OFD Frankfurt am Main - S 2300 A - 14 - St II 2.03

Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken durch beschränkt Steuerpflichtige nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG

(BStBl 1994 I S. 883)
 Az. w.o.

Bezug:

Zu aufgetretenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der durch Art. 1 des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom (BStBl 1994 I S. 50) eingeführten Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG wird wie folgt Stellung genommen:

1. Anwendungsbereich

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 EStG erfasst generell Veräußerungen einer inländischen Immobilie durch einen beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Dabei ist es gleichgültig, ob das Grundvermögen zu dem Betriebsvermögen eines schon bestehenden ausländischen Gewerbebetriebs gehört oder ob der Gewerbebetrieb erst durch den Handel mit Grundstücken entsteht. Satz 1 findet nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf juristische Personen Anwendung. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG fingiert bei ausländischen vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften (ebenso wie § 8 Abs. 2 KStG bei inländischen) die Gewerblichkeit kraft Rechtsform.

Für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel bei natürlichen und juristischen Personen sind die Grundsätze des (BStBl 1990 I S. 884/Anhang 14 zu den EStR) entsprechend anzuwenden. Bei der Abgrenzung anhand der sog. „Drei-Objekt-Grenze” (Tz. 7 ff. des o.a. BMF-Schreibens) sind auch Grundstücksverkäufe im Ausland zu berücksichtigen. Da Körperschaften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG stets gewerbliche Einkünfte erzielen, stellt sich hier die Abgrenzungsfrage zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel nicht.

Bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft oder -gemeinschaft fallen auch von der Gesellschaft/Gemeinschaft getätigte Grundstücksveräußerungen sowie Anteilsveräußerungen der Gesellschafter/Gemeinschafter unter die Neuregelung, wenn die in dem o.a. BMF-Schreiben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Tz. 15 und 16).

Ob die Einnahmen aus weiteren Leistungen (z.B. Erschließung, Baubetreuung), deren Erbringung der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie vereinbart, unter die Neuregelung fallen, richtet sich danach, ob sie nach allgemeinen Grundsätzen (z.B. BStBl 1990 I S. 366) als Teil eines einheitlichen Veräußerungspreises anzusehen sind.

Besteuerungstatbestand sind lediglich Veräußerungen nach dem . Hierfür ist grundsätzlich das der Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend. Es ist unbeachtlich, wann die Immobilie erworben wurde. Auch der vor dem entstandene Wertzuwachs ist zu erfassen.

2. Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Veräußerungsgewinn ist nach allgemeinen Grundsätzen der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt.

2.1

In Fällen, in denen bei Steuerpflichtigen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 EStG der Gewerbebetrieb durch den Grundstückshandel entsteht, bemisst sich der dem Veräußerungserlös gegenüberzustellende Wert des Grundbesitzes nach dem Betrag, der dem Grundbesitz nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften (z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) bei Beginn des gewerblichen Grundstückshandels beizumessen ist (Tz. 27 des o.a. . Der Betrag ist ggf. um eine nach der Einlage berücksichtigte AfA zu kürzen.

2.2

Bei Steuerpflichtigen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft Gesetz erzielen, ist von den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Grundbesitz auszugehen. Hat der Gewerbebetrieb Einkünfte aus dem Grundbesitz erzielt, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Besteuerung unterlagen, und wurde dabei AfA berücksichtigt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um diese AfA zu kürzen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Er entspricht dem  IV B 4 – S 2300 – 18/94 – welches im BStBl 1994 I S. 883 veröffentlicht ist.

Zusatz der OFD:

Mit Urteil vom – I R 81/00 – hat der BFH entschieden, dass vor dem entstandene Wertzuwächse bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG nicht einzubeziehen sind. Die Entscheidung wurde im BStBl 2004 II S. 344 veröffentlicht und ist daher für die Finanzverwaltung verbindlich. Tz. 1 des (BStBl 1994 I S. 883) ist insoweit überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2300 A - 14 - St II 2.03

Fundstelle(n):
XAAAB-27695